Satzung Förderverein Fußballschule Paderborn e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen, Förderverein Fußballschule Paderborn e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle, gesundheitliche, integrative und finanzielle Förderung der  Fußballabteilung der SF DJK Mastbruch e. V.
  2. Diese Zielsetzung des Fördervereins wird insbesondere  durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert:

    - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihre Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein kann eigene Veranstaltungen durchführen.
  9. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei Kindern unter 16 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber  hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Bei Kindern unter 16 Jahren nur durch den gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit  abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einladung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise  gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen  verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.